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Krankenkassen Information
Achtung:Die Informationen auf dieser Seite sind für Kunden aus Deutschland, in Österreich und der Schweiz gelten andere gesetzliche Bestimmungen!
Inhalt
Von den ges. Krankenkassen können Hilfsmittel komplett übernommen oder bezuschußt werden.- Wann werden diese Produkte von den ges. Krankenkassen übernommen?
- Wie können Sie ein solches Gerät erhalten? / Wie erfolgt die Beantragung?
- Müssen Sie selber etwas hinzu bezahlen?
- Einige Grundsatzurteile
- Ein paar Tipps
Wann werden diese Produkte von den ges. Krankenkassen übernommen?
Diese Produkte werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wenn:- Die entsprechende Indikation vorliegt.
- Sie die Notwendigkeit zur Anschaffung nachweisen / bestätigen können.
- Ihnen keines dieser Geräte zur Verfügung steht.
- Die Krankenkasse nicht auf ein vergleichbares Pool-Gerät zurückgreifen kann
- Die Kasse sich an die geltenden gesetzlichen Bestimmung hält, das klingt zwar komisch aber leider halten sich nicht alle Krankenkassen an diese Bestimmungen.
Wie können Sie ein solches Gerät erhalten? / Wie erfolgt die Beantragung?
Ganz einfach:- Sie gehen zu Ihrem Augenarzt und lassen sich dort ein Rezept ausstellen.
- Dieses Rezept senden Sie zu uns.
Auf der Verordnung muss neben der Produktbezeichnung auch die Diagnose stehen!
Die Fristen zur Bearbeitung bei der Kasse sind im SGB IX §14 Abs. 2 geregelt. Danach muss die Kasse nach drei Wochen nach Antragseingang eine Entscheidung getroffen haben.
Müssen Sie selber etwas hinzu bezahlen?
Ja. Bei der Versorgung mit hilfsmitteln besteht ebenfalls die Zuzahlung von 10%, maximal 10 EURO wenn Sie nicht zuzahlungsbefreit sind. Das bedeutet, dass Sie bei einem Lesesystem 10 EURO zuzahlen müssen.Sollten Sie ein höherwertiges Modell oder Zusatzkomponenten, wie weitere Sprachausgaben, Drucker oder andere Monitore haben wollen, müssen Sie ebenfalls eine Zuzahlung leisten. Hierfür erstellen wir Ihnen einen Kostenvoranschlag und könne verschiedene Varianten mit Ihnen diskutieren. Über alle anfallenden Zusatzkosten werden Sie von uns im Voraus schriftlich informiert. Eine nachträgliche Erhebung von Kosten findet bei uns nicht statt.
Grundsatzurteile
An den Gerichten gab es im Laufe der Jahre immer wieder Urteile auf die man sich bei einer Ablehnung im Widerspruch oder später bei einer Klage berufen kann. Diese Veröffentlichung hier ist keine Rechtsauskunft oder Belehrung, sondern soll nur als Hilfestelloung bei der Argumentation dienen.- Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 13. August 2007, "... Die Beklagte hat dem Kläger eine Vergrößerungssoftware zu gewähren"
- Gerichtsurteil des Sozialgerichts Fulda vom 15. Mai 2008, "... Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Daisy-Player zur Verfügung zu stellen..."
- Gerichtsurteil des Sozialgerichts Detmold vom 03.12.2008, " ... Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2007 verurteilt, dem Kläger einen EinkaufsFuchs als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. "
- Gerichtsurteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.08.2008, "Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für das Produkterkennungssystem "Einkaufsfuchs" des Herstellers SynPhon GmbH zu übernehmen. "
Ein paar Tipps
Hier darf ich meine private und angeblich freie Meinung weder äußern noch auf meine private Seite verweisen - dies ist die Meinung des Landgerichts Dresden, welches auch §191a GVG und somit das Grundgesetz der BRD mißachtet.Diese Art des Gesetzesbruchs findet auch an folgenden Gerichten statt:
- Amtsgericht Dresden
- Sozialgericht Dresden
- Landgericht Leipzig
- Amtsgericht Köln
Ulf Beckmann
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HTML-Dokumente Copyright ©2024 fluSoft, letzte Änderung: 8. November 2024
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